jura ratio aktuelles
Arzt Sozialversicherungspflicht

30.06.2019

Arzt, Pfleger & Musiklehrer: Bundessozialgericht entscheidet über Sozialversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat am 04. Juni 2019, B 12 R 11/18 R als Leitfall, entschieden:

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

Laut der Pressemitteilung führt es zur Begründung an, bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen.

Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss hätten. So seien Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügten. Die Ärztin im Leitfall sei wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig gewesen. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzten. So sei die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf gewesen. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben.

Die Honorarhöhe bilde dabei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und sei vorliegend nicht ausschlaggebend. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 07. Juni 2019, B 12 R 6/18 R als Leitfall, bestätigt das Bundessozialgericht diese Auffassung auch für Pflegekräfte.

„Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind“, heißt es in der in entsprechenden Pressemitteilung, „sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Zwar hätten weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben seien jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führten im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar.

Selbstständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssten gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten hierfür nicht.

Ausgehend davon sei die beigeladene Pflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim beschäftigt gewesen. Sie habe – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und sei nicht unternehmerisch tätig gewesen. An dieser Beurteilung ändere auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht seien auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

In einer Entscheidung vom 14. März 2018, B 12 R 3/17 R, hatte das Bundessozialgericht dagegen für einen Musiklehrer, der ursprünglich von 2005 bis 2007 zunächst angestellter Musiklehrer einer Musikschule gewesen war, und der nach einem Beschluss des Rates der Stadt zur Kosteneinsparung in 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honorarverträgen als Musiklehrer tätig wurde, eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verneint. Es sei ausdrücklich eine Selbständigkeit vereinbart worden. Das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschule, dass die Grundlage für den Unterricht bildete, sei nicht von Bedeutung. Während also das Landessozialgericht NRW eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung annahm, da der Gitarrenlehrer in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere an Rahmenlehrpläne gebunden und die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit auch bei angestellten Lehrern gegeben sei, was eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bewirke, da auch hinsichtlich Arbeitsort und –zeit und der Schülerauswahl keine selbständigentypische Freiheit gegeben wären, und da kein Unternehmerrisiko erkennbar gewesen sei, kam das Bundessozialgericht zu einem anderen Ergebnis. Die Lehrplanbindung zwinge nicht zur Annahme einer Beschäftigung, entscheidend sei, dass ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt worden sei. Der Lehrplan gebe allenfalls Rahmenvorgaben. Die Pflicht Räume der Musikschule zu benutzen, bewirke – wie auch andere Aspekte – nicht, dass von einer Versicherungspflicht auszugehen sei.

In einer Entscheidung vom 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, führte das BSG aus: Wird ein Heilpädagoge auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand in der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig und liegt das Honorar deutlich über der üblichen Vergütung Festangestellter, ist sei selbstständig tätig. Auch hier waren Planbindungen, Berichtspflichten, Teilnahme an Superrevisionen, geringes Unternehmerrisiko (solches sei typisch für Dienstleistungserbringer, die im wesentlichen Know-How und Arbeitszeit einsetzten), das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, höchstpersönliche Leistungserbringungspflicht, Stundenvergütung etc. gegeben, wurden aber vom BSG als nicht entscheidend angesehen. Ein gegenüber Beschäftigten höheres Honorar, dass eine Eigenvorsorge zulasse, bilde ein entscheidendes Kriterium, für die Beurteilung der Tätigkeit als selbständig.

Es ist festzustellen, dass die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgericht keine einheitliche Linie aufzuweisen scheint, sogar als widersprüchlich wahrgenommen werden kann. Dezidiert lässt sich dies jedoch erst beurteilen, wenn die aktuellsten Entscheidungen zu Honorarärzten und Pflegekräften im Volltext vorliegen. Klar ist jedoch: Einfacher wird die Beurteilung von Tätigkeiten für Auftrag- bzw. Arbeitgeber nicht.

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