jura ratio aktuelles
Corona Steuerhilfegesetz

17.06.2020

Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juni 2020 dem vom Deutschen Bundestag am 28. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt.

 

Das Gesetz enthält zum einen Mehrwertsteuerabsenkungen für Speisen in der Gastronomie und Steuerermäßigungen u.v.a. für Catering-Unternehmen. Ferner wurden Regelungen getroffen, die die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld sowie aufgrund der Corona-Krise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen („Corona-Prämie“) betreffen. Schließlich wurde der Entschädigungsanspruch von Eltern nach § 56 Abs. 1a und Abs. 2 IfSG angepasst.

 

1) Steuerfreie Zuschüsse/Sachbezüge aufgrund der Corona-Krise (§ 3 Nr. 11a EStG)

Gemäß dem neuen § 3 Nr. 11a EStG sind nunmehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.

 

2) Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)

Nach dem neuen § 3 Nr. 28 a EStG sind nunmehr Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden, steuerfrei. Zu beachten ist jedoch, dass der Aufstockungsbetrag gemäß §§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, 3 Nr. 28 a EStG dem sog. Progressionsvorbehalt unterfällt. Im Einzelfall kann dadurch die Steuerlast des Arbeitnehmers steigen.

 

3) Entschädigung für Verdienstausfälle (§ 56 Abs. 1a und Abs. 2 IfSG)

Der Bundestag hat den Entschädigungsanspruch von Eltern (§ 56 Abs. 1a IfSG) verlängert, den sie für Verdienstausfälle geltend machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von sechs Wochen besteht der Anspruch künftig für zehn Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.

Ferner wird der Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen erweitert, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten aufgrund von Corona geschlossen sind. Insofern wird auch § 56 Abs. 1 a Satz 3 IfSG dahingehend angepasst, dass ein Anspruch nicht besteht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul-  oder Betriebsferien erfolgen würde.

 

Voraussetzung für eine Entschädigung ist weiterhin, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Sorgeberechtigten bzw. Pflegeeltern betreut werden. Ersetzt werden weiterhin 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro monatlich. Die Auszahlung soll der Arbeitgeber übernehmen, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Die Regelungen für die Entschädigung bei Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.

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