jura ratio aktuelles
Geschäftsmodell Ab­mahn­missbrauch wird beendet

25.10.2020

Gute Nachricht für Unter­nehmen: Geschäftsmodell Ab­mahn­missbrauch wird beendet

Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 10.9.2020 das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, um dem Abmahnmissbrauch einen Riegel vorzuschieben und so insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen zu schützen.

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. September 2020 heißt es dazu:

„Das Gesetz enthält ein umfassendes Paket an Maßnahmen, das zu einer erheblichen Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen wird und damit insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen solcher Abmahnungen schützen wird. Er beruht sowohl auf einem Auftrag im Koalitionsvertrag sowie auch auf einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 2018.“ (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/091020_Staerkung_fairer_Wettbewerb.html)

Mit dem Gesetz sollen finanzielle Anreize verringert werden, da Abmahnungen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen sollen, nicht jedoch dazu Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen zu generieren. Daher sollen Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung erhalten. Auch die Höhe der Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung wird begrenzt.

Auch können Mitbewerber Unterlassungsansprüche in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. So soll verhindert werden, dass Wettbewerbsverhältnisse bewusst geschaffen werden, um Abmahnungen zu ermöglichen. Fantasie-Online-Shops werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits insolvent sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen. Anspruchsberechtigt sind künftig auch nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.

Schließlich wird die missbräuchliche Abmahnungen durch die Schaffung von Regelbeispielen leichter dargelegt werden. Solche Regelbeispiele sind u. a. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen oder Gegenstandswerte. Letztlich wird auch der Gerichtsstand (des Beklagten/Abgemahnten) festgelegt, sodass es nicht mehr dem Abmahnenden obliegt, bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen das für ihn passende Gericht auszusuchen.

Dies sowie der Gegenanspruch des zu Unrecht Abgemahnten auf Ersatz der für die erforderliche Rechtsverteidigung angefallenen Kosten dürften dem Geschäft Abmahnung die Grundlage entziehen.

Die missbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten erhält die Rote Karte.

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