jura ratio aktuelles
Nachweisgesetz Geplante Änderungen – Bußgelder drohen

18.05.2022

Nachweisgesetz: Geplante Änderungen – Bußgelder drohen

Für arbeitsrechtliche Vereinbarungen gilt in Deutschland das sogenannte Nachweisgesetz (NachweisG). Dort ist geregelt, dass der Arbeitsvertrag und alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind, was auch für wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen gilt. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören auch die Regelungen und Vereinbarungen für eine betriebliche Altersversorgung zugunsten eines Arbeitnehmers, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachweisG.

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Verstöße gegen das Nachweisgesetz

Bislang bestanden die Konsequenzen einer fehlenden schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber jedoch nur darin, dass ihm im Rechtsstreit die Beweislast für die entsprechenden Vertragsbedingungen zukam.

Zum 1. August 2022 ist nun jedoch eine Änderung des Nachweisgesetz geplant, die aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungsrichtlinie“) notwendig wird.

Der vorliegende Referentenentwurf für das geänderte Nachweisgesetz sieht verschärfend zur bisherigen Regelung vor, dass Verstöße gegen die Nachweispflicht mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet werden können.

 

Wichtige Vertragsinhalte des Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz

Über diese Änderung hinaus umfasst die Nachweispflicht wie bisher auch die sonstigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, wie die Betriebsrente, die künftig jedoch getrennt anzugeben sind, ebenso deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.  Neu im Nachweisgesetz ist auch, dass der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift des Versorgungsträgers aufführen muss. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Versorgungsträger selbst zu dieser Information verpflichtet ist, was jedoch nur für Direktversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechend gesetzlich geregelt ist.  Änderungen zur betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel der Wechsel des Versorgungsträgers, müssen allen Arbeitnehmern spätestens am Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitgeteilt werden.

Eine Ausnahme für diese Nachweispflichten besteht nur für Unternehmen, die tarifvertraglich gebunden sind oder einen Betriebsrat haben, denn dann reicht es aus, wenn auf die tarifvertragliche Regelung oder eine bestehende Betriebsvereinbarung verwiesen wird.

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