jura ratio aktuelles
Kein Eintritt der D&O für Ansprüche aus § 64 GmbHG gegen den GF

6.12.2018

OLG Düsseldorf, 20.07.2018: Kein Eintritt der D&O für Ansprüche aus § 64 GmbHG gegen den GF

Gemäß § 64 GmbHG muss der GF die Zahlungen erstatten, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft entgegen der Pflichten eines sorgfältigen GF geleistet hat.

Regelmäßig schließen GF für entsprechende Haftungsrisiken eine D&O Versicherung ab. Das OLG Düsseldorf entschied nun mit Urteil vom 20.07.2018, Az: I-4 U 93/16, dass solche Ansprüche gegen den GF nach § 64 GmbHG regelmäßig nicht von bestehenden D&O Versicherungen gedeckt sind.

Zur Begründung führt das OLG aus, dass sich der Versicherungsschutz bestehender D&O Versicherungen nur auf den Ersatz von Vermögensschäden erstrecke. Bei § 64 GmbHG handele es sich nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch (so bereits OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, Az: 8 W 20/16). § 64 GmbHG enthalte kein „Zahlungsverbot“ im Hinblick auf die trotz insolvenzreife vom GF veranlassten Zahlungen. Schutzweck sei auch nicht der Schutz der Gesellschaft vor Schäden. Schutzzweck sei vielmehr der Erhalt der Insolvenzmasse zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. Der Anspruch aus § 64 GmbH bestehe deshalb auch unabhängig davon, ob der Gesellschaft ein Vermögensschaden entstanden sei. Gerade das unterscheide den Anspruch nach § 64 GmbHG von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen den GF, wie sie von der D&O Versicherung abgesichert werden.

 

Für die Praxis ergibt sich daher die Empfehlung, den Umfang der Eintrittspflicht der D&O Versicherung in Bezug auf Ansprüche nach § 64 GmbHG genau zu prüfen und sich im Zweifel von der Versicherung bestätigen zu lassen.

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