jura ratio aktuelles
Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zum BAV ab 2022

8.04.2022

Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zum BAV ab 2022 – Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Es hat für die betriebliche Altersversorgung verschiedene wesentliche Veränderungen gebracht. Eine davon ist die Regelung in § 1 a Abs. 1 a BetrAVG, wonach Arbeitgeber zu Entgeltumwandlungen in versicherungsförmige Durchführungswege einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten haben, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Pflichtzuschuss durch Arbeitgeber zur BAV bei Altverträgen

Die Einführung dieser Pflicht erfolgte in zwei Stufen. Für ab dem 1. Januar 2019 neu eingerichtete Entgeltumwandlungen galt die Zuschusspflicht unmittelbar. Für solche Entgeltumwandlungen, die bis zum 31. Dezember 2018 bereits abgeschlossen waren, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021, so dass ab dem 1. Januar 2022 nun grundsätzlich alle Entgeltumwandlungen in versicherungsförmige Durchführungswege betroffen sind.

Sonderfall: Abweichung in Tarifverträgen

Eine Besonderheit besteht jedoch für tarifvertraglich geregelte Versorgungen, denn gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG kann insbesondere von der Zuschussregelung des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden. Eine Frage, die sich seither stellt, ist, ob das auch für tarifvertragliche Regelungen gilt, die weit vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft traten und gar keine Aussage zu einem Arbeitgeberzuschuss oder der Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis treffen.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 8. März 2022 zwei solcher Fälle verhandelt. Leider hat es keine konkrete Aussage zu diesen spannenden Rechtsfragen getroffen, sondern sich mit einer kleinen Lösung begnügt. Das Gericht musste diese Fragen nicht entscheiden, denn die klagenden Arbeitnehmer hatten nur einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss seit dem 1. Januar 2019 geltend gemacht, und hier gilt für kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen gemäß § 26 a BetrAVG eine weitere Übergangsfrist, wonach die Zuschussregelung gemäß § 1 a Abs. 1 a BetrAVG erst ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung gelangt. Das BAG hat in beiden zu entscheidenden Fällen entschieden, dass diese Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangt.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 3 AZR 361/21 –, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 3 AZR 362/21 –)

Leider konnte das BAG damit ganz ausdrücklich offenlassen, ob ein Tarifvertrag, der weit vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und der dadurch eingeführten Zuschussregelung eine Entgeltumwandlung regelt überhaupt von der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 1 BetrAVG erfasst werden und den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers ausschließen kann, obgleich den Tarifvertragsparteien die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bei Abschluss des Tarifvertrages überhaupt noch nicht bekannt sein konnte. Hierzu wird es weiterhin Klageverfahren geben, so dass eine Entscheidung des BAG zu dieser Rechtsfrage erfolgen wird.

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