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Reform des Statusfeststellungsverfahrens gemäß §7a SGB IV mit Wirkung ab dem 01.04.2022

9.03.2022

Reform des Statusfeststellungsverfahrens gemäß §7a SGB IV mit Wirkung ab dem 01.04.2022

Das Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV wurde verfahrensrechtlich grundlegend überarbeitet. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.04.2022 in Kraft. Ziel der Reform des Statusfeststellungsverfahrens sollen die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sein.

jura ratio liefert eine kritische Einordnung und erläutert, was es zu beachten gilt.

Neues Statusfeststellungsverfahren: Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht

Bislang konnten Erwerbstätige bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung vorliegt.

Ab dem 01.04.2022 soll nun der Erwerbsstatus, also entweder eine „abhängige Beschäftigung“ oder eine „selbstständige Tätigkeit“, festgestellt werden, nicht aber die Versicherungspflicht.

Ist jedoch eine Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen erforderlich, sind die Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) anzurufen und bei der Beurteilung an die Entscheidung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus gebunden.

Diese Doppelbeantragung lässt erheblich daran zweifeln, dass das Antragsverfahren durch die Reform des Statusfeststellungsverfahren tatsächlich eine Beschleunigung beziehungsweise Vereinfachung erfährt.

Kriterien zur Entscheidungsfindung

Die Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit bleiben unverändert.

Hier wurde es versäumt, § 7a SGB IV tatsächlich zu reformieren. Es bleibt auch weiterhin unklar, wer abhängig beschäftigt und wer selbstständig tätig ist. Der Gesetzgeber schweigt weiterhin zu verbindlichen Kriterien, die eine schnelle und klare Entscheidungsfindung nach sich zögen. Dies wird auch zukünftig weiterhin den Gerichten überlassen.

Prognoseentscheidung

Eine weitere Neuerung stellt die Einführung der sog. Prognoseentscheidung (§ 7a Abs. 4a SGB VI n.F.) dar. Mit diesem Instrument kann ein Antrag auf Statusfeststellung ab dem 01.04.2022 bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit gestellt werden.

Anders als die Bezeichnung vermuten verlässt, entfaltet die Prognoseentscheidung Bindungswirkung für die Zukunft beziehungsweise ab Tätigkeitsaufnahme. Wesentliche – auch vor Tätigkeitsaufnahme eintretende – Änderungen in der Tätigkeit sind weiterhin der Clearingstelle mitzuteilen.

Gruppenfeststellung

Bislang galt: Je Tätigkeit eines Erwerbstätigen bedarf es eines Antrags auf Statusbeurteilung. Dies wurde mit Einführung der sogenannten Gruppenfeststellung vereinfacht, wonach künftig

  1. mehrere gleichartige (auch zukünftige) Auftragsverhältnisse eines Auftraggebers zu verschiedenen Erwerbstätigen in einem Verfahren geklärt (§ 7a Abs. 4b Satz 1 SGB IV n.F.) und
  2. mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse eines Erwerbstätigen zu demselben Auftraggeber beurteilt werden können (wiederkehrende Zusammenarbeit; § 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV n.F.)

Für beide Varianten wird eine gutachterliche Äußerung eingeholt, die vom Auftraggeber künftigen Erwerbstätigen in Kopie auszuhändigen ist (§ 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV n.F.) und für die Dauer von zwei Jahren Vertrauensschutzes genießt. Zudem soll die Gefahr einer Beitragsnachforderung als Folge einer Betriebsprüfung gebannt werden, gleichwohl es in der Vergangenheit hinsichtlich der Tätigkeit keinerlei Beanstandung gab.

Eine verbindliche Entscheidung wird in diesem neuen Verfahren jedoch nicht getroffen. Die gutachterliche Äußerung kann in einer späteren Betriebsprüfung lediglich als Indiz herangezogen werden. Ob und inwieweit sich Prüfer an diese gutachterliche Stellungnahme gebunden fühlen, wird erst die Praxis zeigen.

Dreiecksverhältnisse: Statusfeststellungsverfahren bei Leiharbeit

Auch für Dreieckskonstellationen (Auftraggeber, Erwerbstätiger, Endkunde) galt es bislang, mindestens zwei Statusfeststellungsverfahren einzuleiten: Das Verhältnis des Erwerbstätigen zum Auftraggeber sowie das Verhältnis des Erwerbstätigen zum Endkunden wurden separat geprüft. Nun wird eine Klärung des Dreiecksverhältnisses in einem einheitlichen Verfahren ermöglicht (§ 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV n. F.). Ab dem 01.04.2022 wird auch der Endkunde befähigt, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, um überprüfen zu lassen, ob zwischen ihm und dem Auftragnehmer, der vom Auftraggeber eingesetzt wurde, ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Es kann sich hierbei um eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung oder aber um „echte“ Dienst-/Werkverträge handeln.

Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren

Gemäß § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV n.F. wird es künftig möglich sein, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen einer mündlichen Anhörung, die schriftlich beantragt werden muss, im Widerspruchsverfahren vorzubringen. Bisher erfolgte das Verfahren ausschließlich schriftlich.

Eine mündliche Anhörung ist der Theorie zwar gut gedacht, greift in der Praxis erst im Widerspruchsverfahren jedoch zu spät.

Zeitliche Befristung der Reform des Statusfeststellungsverfahren

Einige der oben genannten Änderungen werden zunächst probeweise eingeführt, weshalb sie zeitlich bis zum 30.06.2027 befristet sind.

Zu beachten gilt:

  • Die Reform des §7a SBG IV ist auch und insbesondere für Steuerberater von großer Bedeutung. Am 17.05.2021 forderte die Bundessteuerberaterkammer, ihre Vertretungsbefugnis auch auf das sog. Statusverfahren auszuweiten.
  • Die Änderungen dürfen besonders vor haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unterschätzt werden.
  • Nur professionelle Unterstützung und Expertenrat schützt vor ungewollten oder überraschenden Nachforderungen und Entscheidungen.
  • Wer ist Beschäftigter, wer Selbstständiger? Wer ist abhängig beschäftigt, wer selbstständig tätig?
  • Muss ich Beiträge zur Sozialversicherung zahlen?
  • Habe ich Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht gezahlt?
  • Wann wird ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt?
  • Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen?
  • Wie erhalte ich Rechtssicherheit?
  • Welche Änderungen müssen der prüfenden Stelle mitgeteilt werden?
  • Welche Kriterien werden bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu Grunde gelegt?
  • Inwieweit kann ein Steuerberater Hilfestellung leisten?

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