jura ratio aktuelles
Bei der Statusfeststellung ist ein Treuhandvertrag ohne Relevanz

30.06.2022

Bei der Statusfeststellung ist ein Treuhandvertrag ohne Relevanz

Mit seinem Urteil vom 12.05.2020 stellte das Bundessozialgericht klar, dass ein Treuhandvertrag für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung ohne Bedeutung ist, vgl. hierzu B 12 R 11/19 R.

 

Zur Begründung führt das Gericht folgende Kriterien für die Statusfeststellung an:

  1. Ein Treuhandvertrag hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, d.h. die im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen mit all ihren Rechten und Pflichten gelten lediglich zwischen den Beteiligten, die diesen Vertrag geschlossen haben, jedoch nicht gegenüber Dritten.
  2. Die schuldrechtliche Wirkung wird nach Ansicht des Gerichts einmal mehr dadurch untermauert, dass Treuhandabreden nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
  3. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Vereinbarungen, d.h. all jenen, die keine Berücksichtigung in Satzung und Handelsregister finden, kommt in der Statusfeststellung keinerlei Bedeutung zu. Die Rechtsmacht des Einzelnen kann durch schuldrechtliche Vereinbarungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht geschwächt oder gestärkt werden.
  4. Auch wenn im Treuhandvertrag schriftlich fixiert wurde, dass der Treuhänder gemäß Weisung des Treugebers tätig ist, obliegt es ganz allein dem Treuhänder, ob er diesen Weisungen folgt. Nach außen tritt er mit der Verfügungs-/Rechtsmacht auf, die ihm durch die – auch treuhänderisch – gehaltenen Anteile zukommt.
  5. Das sich aus den Anteilen ergebende Stimmrecht kommt allein dem Treuhänder zu.
  6. Folgt der Treuhänder den Weisungen des Treugebers bei der Ausübung des Stimmrechts nicht, wird ein etwaiger Beschluss dadurch nicht unwirksam. Hier hat der Treugeber lediglich im Innenverhältnis Anspruch auf Schadenersatzvom Treuhänder.
  7. Der Treugeber verfügt nicht über die Rechtsmacht, einen Gesellschafterbeschluss anzufechten. Dies obliegt einzig dem Treuhänder. Grundlage sind die rechtlichen Verhältnisse, hinter denen die wirtschaftlichen zurückstehen.
  8. Auch eine etwaige Vereinbarung im Treuhandvertrag, wonach sich der Treuhänder verpflichtet, Geschäftsanteile in der Zukunft an den Treugeber abzutreten, ist für die Statusfeststellung irrelevant. Maßgeblich sind die tatsächlichen, nicht möglichen, Verhältnisse.

 

Zur Verdeutlichung: hält ein Gesellschafter-Geschäftsführer die für die Beschlussfähigkeit in der Gesellschaft benötigte Anteilsmehrheit, ganz gleich ob treuhänderisch für einen Dritten oder in eigenem Namen (Gesellschafter laut Gesellschafterliste), verfügt er über die Rechtsmacht, die Unternehmensgeschicke maßgeblich zu beeinflussen. Eine Weisungsgebundenheit scheidet aus, die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ebenfalls.

Dennoch gilt es, alle Kriterien für die Statusfeststellung zur Sozialversicherungspflicht unter Zugrundelegung aktueller Rechtsprechung zu gewichten. Hier empfiehlt sich rechtlicher Rat.

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