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Gemäß § 64 GmbHG muss der GF die Zahlungen erstatten, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft entgegen der Pflichten eines sorgfältigen GF geleistet hat.

Gemäß § 64 GmbHG muss der GF die Zahlungen erstatten, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft entgegen der Pflichten eines sorgfältigen GF geleistet hat.