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Kompetente Beratung und Unterstützung bei der Betriebsprüfung

Im Zuge von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen sehen sich Auftraggeber von Freiberuflern und anderen selbständigen Dienstleistern zunehmend mit Beitragsnachforderungen und sogar strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherungen oder Betriebsprüfungen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) von den Zollbehörden münden nicht selten in existenzbedrohenden Verfahren.

Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen und Prozessen in unserem FAQ zur Betriebsprüfung Sozialversicherung!

Auftragnehmer, die zum Teil seit Jahren unbeanstandet als selbständige Dienstleister akzeptiert waren, umsatzsteuerpflichtig sind, ein Gewerbe angemeldet haben und für zahlreiche Auftraggeber tätig sind, sollen plötzlich Arbeitnehmer gewesen sein.

Die Folgen für den Auftraggeber sind enorm. Er sieht sich plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert, Scheinselbständige beauftragt zu haben – obschon alles ordnungsgemäß verbucht und steuerlich angemeldet worden ist. Der Vorwurf der Scheinselbständigkeit ist der Vorwurf von Schwarzarbeit, d.h. von Wirtschaftskriminalität.

Bei einer Betriebsprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann es zu Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume kommen. Dabei können wichtige Geschäftsunterlagen und Computer sowie Mobiltelefone und Festplatten beschlagnahmt und alle Kunden angeschrieben und befragt werden.

Bestätigt sich der Vorwurf der Scheinselbständigkeit, drohen strafrechtliche Sanktionen und eindrucksvolle Geldbußen, da regelmäßig u.a. der Tatbestand der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, von sechs Monaten bis zehn Jahren in besonders schweren Fällen) oder einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten erfüllt sein wird. Hinzu kommt die Pflicht rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nebst Säumniszuschlägen oder Zinsen nachzuentrichten, wobei häufig ungünstigere Bemessungsgrundlagen greifen, sodass die Forderungen schlimmstenfalls das Mehrfache der gezahlten Honorare betragen können.

Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ist unvermeidbar und trifft sowohl Großkonzerne als auch Kleinunternehmer.

Bei einer Betriebsprüfung richtig handeln

In dieser brenzligen Lage gilt es, schnell das Richtige zu tun und vorläufige Lösungen für die weitere Tätigkeit zu finden sowie gleichzeitig den Schaden zu minimieren bzw. ganz abzuwenden, kurz: Es braucht erfahrene Troubleshooter mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, Fachkenntnis und kühlem Kopf.

Daher ist es sinnvoll, wenn mit problematischen Fragen oder sogar mit konkreten Auseinandersetzungen zu rechnen ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Bei aller Routine in Sachen Betriebsprüfung verlieren wir dabei nie aus dem Blick, wie bedrohlich und existenzgefährlich eine solche Situation für die Betroffenen ist, und finden die individuell bestmögliche Lösung.

Wir bereiten künftige Betriebsprüfungen vor (Risikominimierung), begleiten laufende Verfahren und kontrollieren Anhörungen und Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit.

Dabei müssen nicht nur die eigentlichen Entscheidungen über den Sozialversicherungsstatus der Vertragspartner kritisch unter die Lupe genommen werden. Auch die Nachberechnungsanlagen bergen viel Fehlerpotential. Hinzu kommt, dass Säumniszuschläge und die sogenannte Nettolohnhochrechnung keineswegs immer hingenommen werden müssen.  Gleichzeitig ist auch eine von vier auf 30 Jahre ausgedehnte Verjährungsfrist für Nachforderungen keineswegs immer gerechtfertigt.

Professionelle und individuelle Beratung im Falle einer Prüfungsanordnung

Unsere Strategie ist darum mehrstufig. Wir verteidigen Sie auf allen Ebenen: Wir prüfen, ob tatsächlich alle Vorwürfe zutreffen (mit dem Ziel einer vollständigen Abwehr) und selbst wenn tatsächlich Scheinselbständigkeit vorliegen sollte, wie hoch die Forderung tatsächlich (nicht) ausfallen darf. Dies schließt alle Sondertatbestände ein, die einzelne Zweige gegebenenfalls von einer Beitragspflicht ausschließen können (Schadenminimierung bzw. Schadenreduzierung). Wir klären Sie ehrlich auf über Chancen und Risiken aller Optionen einschließlich aller individuellen Besonderheiten des Einzelfalles.

Hierbei unterstützen wir auch gerne Ihre steuerlichen Berater bzw. Strafverteidiger und arbeiten die sozialrechtlich relevanten Kernpunkte sachgerecht und kompetent auf. Ihr Unternehmen muss handlungsfähig bleiben – oder schnell wieder werden, und der Fortbestand muss langfristig gesichert sein. Rechtssicherheit für die Zukunft und Heilung möglicher Fehler der Vergangenheit sind hierbei von größter Bedeutung.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie zu Ihrem individuellen Anliegen!


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