Bei Geschäftsreisen ins EU- / EFTA-Ausland muss seit einigen Jahren eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Dies gilt für angestellte Mitarbeiter aber auch Selbständige. Egal ob es sich um ein längeres Projektmeeting handelt, eine Fortbildungsveranstaltung oder einen Workshop, die Teilnahme an einem Seminar oder einer Konferenz: Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die Bescheinigung nötig. Selbst bei kurzen Dienstreisen von nur wenigen Stunden muss man die Bescheinigung dabeihaben. Bei Kontrollen können empfindliche Bußgelder drohen, wenn man ohne „A1-Bescheinigung“ gereist ist. Seit dem 1. Januar 2019 ist nun das elektronische Verfahren für alle Arbeitgeber obligatorisch. Mit Ausnahme von Selbständigen: Sie beantragen die A1-Bescheinigung weiterhin schriftlich.
Vielen ist gar nicht bekannt, dass Sie zum Mitführen der Bescheinigung verpflichtet sind. Andere haben bislang das Ganze locker gesehen und die Vorschrift ignoriert. Doch Vorsicht: Wie der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in einem Informationsschreiben an die BFB-Mitgliedsorganisationen berichtet, können Kontrollen und Bußgelder drohen.
Lange wurden die Bescheinigungen in Papierform beantragt und von den zuständigen Stellen auch in Papierform versandt. Kontrollen wurden damals kaum durchgeführt. Ab dem 1. Januar 2018 konnte die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden. Seit dem 1. Januar 2019 ist nun das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend geworden (§ 106 SGB IV, Art. 12 Abs. 1 der EU-Verordnung (EG) 883/2004). Mit Ausnahme von Selbständigen: Sie beantragen die A1-Bescheinigung weiterhin schriftlich. Für alle anderen können in Ausnahmefällen noch bis 30. Juni 2019 papiergebundene Anträge eingereicht werden.
Warum das Ganze?
Das A1-Formular soll den ausländischen Sozialbehörden bescheinigen, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt in dem Fall. Es geht darum Sozialversicherungsbetrug zu verhindern.
In diesen Staaten braucht man eine A1-Bescheinigung:
Bei Geschäftsreisen in die EU-Mitgliedsländer sowie ins EFTA-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) und in die Schweiz.
Wo stellt man den Antrag?
- Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter ist der Antrag für eine A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse zu stellen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung und einer Familienversicherung.
- Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist.
- Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (keine gesetzliche Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) richten den elektronischen Antrag über ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV). Das gilt nur für angestellte Anwältinnen und Anwälte, nicht aber für selbständige Anwältinnen und Anwälte. Diese richten ihren Antrag nach wie vor auf dem Postweg an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Postfach 080254, 10002 Berlin).*
Ablauf A1-Antragsverfahren
Für Selbständige und Angestellte gelten unterschiedliche Formulare. Der Arbeitgeber muss die A1-Bescheinigung für den Arbeitnehmer über ein zertifiziertes Lohnprogramm elektronisch oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe (kostenlose Ausfüllhilfe „sv.net“) beim zuständigen Träger beantragen. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften vorliegen. Die elektronisch übermittelte A1-Bescheinigung ist dann auszudrucken und mitzuführen.
A1-Bescheinigungsverfahren für Selbständige (noch) nicht elektronisch
Für Selbständige gilt nach wie vor der schriftliche Antrag. Den A1-Antrag für Selbständige findet man hier. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung arbeitet man derzeit an einer digitalen Lösung auch für Selbständige.
Sammelbescheinigung für mehrere Aufenthalte
Für jeden Aufenthalt muss immer wieder ein neuer Antrag gestellt werden. Die A1-Bescheinigung wird für Entsendungen von bis zu 24 Monaten ausgestellt. Sammelbescheinigungen gibt es nur, wenn der Reisende absehbar über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig (mindestens zweimal im Monat oder fünfmal im Quartal) in EU/EFTA-Staaten reist.
Nicht nur Bußgelder drohen
Hat man die A1-Bescheinigung auf einer Geschäftsreise im EU-/EFTA-Ausland nicht dabei, kann das Ärger bedeuten: Wird man kontrolliert drohen nicht nur Bußgelder. Die Sozialversicherungsbeiträge können nach dem Recht des Aufenthaltslandes sofort eingezogen werden. Auch der Zutritt zu Firmen- oder Messegeländen kann verweigert werden. Es wird erwartet, dass die Kontrollen zukünftig noch erheblich zunehmen.
Praxistipp:
- Vor Antritt einer Auslandsreise unbedingt so früh wie möglich den Antrag ausfüllen und an die Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen, die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung senden.
- Die Bescheinigung ausdrucken und bei der Geschäftsreise bei sich führen.
- Liegt die Bescheinigung noch nicht rechtzeitig vor, dann wenigstens den Antrag als Nachweis in Papierform mitnehmen.