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Zollprüfung im Unternehmen

Erhält man die sog. Zollprüfung, eine Prüfungsanordnung vom Hauptzollamt, wirft dies gleich mehrere Fragen auf. Diese wollen wir nachfolgend für Sie beantworten.

Warum kommt es zu einer Zollprüfung?

Der Ankündigung einer Zollprüfung im Unternehmen liegt entweder ein konkreter Anlass oder gewöhnliche Routine zugrunde.

Was ist eine Prüfungsanordnung?

Jeder Zollprüfung muss eine Prüfungsanordnung vorausgehen ((§§ 195 ff. AO), die rechtzeitig der Person, bei der die Prüfung stattfinden soll, mitzuteilen ist (§ 197 Abs. 1 AO). Der Prüfungsanordnung ist

  • die Art der Prüfung,
  • der/die Prüfer/in,
  • der Prüfungszeitraum und
  • der Prüfungsumfang

zu entnehmen. Im Einzelfall bedarf es einer Prüfungsanordnung nicht, wenn es zuvor Feststellungen der Steueraufsicht gegeben hat, die eine schriftliche Anordnung obsolet machen und ohne diese zur Zollprüfung übergegangen werden kann (§ 210 Abs. 4 AO).

Kann man die Zollprüfung als Verwaltungsakt prüfen lassen?

Rechtlich gesehen ist eine Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt. Wie bei jedem anderen Verwaltungsakt besteht auch hier die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die Prüfung nicht verhindert, jedoch im Ausnahmefall verschoben werden kann. Unsere Anwälte für Zollrecht beraten Sie gerne bei diesen und weiteren Fragen.

Zu beachten: Liegt eine Prüfungsanordnung vor, ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige – für den Prüfzeitraum – nicht mehr gegeben.

Was wird bei einer Zollprüfung genau geprüft?

Bei einer Zollprüfung können gleich mehrere Bereiche geprüft werden, dazu gehören u.a.:

  • Zollprüfung (Import)
  • Außenprüfung oder Betriebsprüfung (Steuern)
  • Präferenzprüfung (Präferenzpapiere für den Export)
  • Außenwirtschaftsprüfung (Ausfuhrgenehmigungen für den Export)
  • Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (z.B. Schwarzarbeit, Mindestlohn, Legalität der Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit, Sozialversicherungsabgaben)

Was genau geprüft wird, ist der schriftlichen Prüfungsanordnung des Hauptzollamts zu entnehmen.

Welche Unterlagen werden bei einer Zollprüfung benötigt?

Je nach Art der Prüfung, die der Prüfungsanordnung zu entnehmen ist, lässt sich bereits auf die benötigten Unterlagen schließen.

Für den Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollprüfung wären dies z.B. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Verträge mit Subunternehmern, Arbeitszeitnachweise sowie Nachweise über die Meldung zur Sozialversicherung.

Entsprechende Unterlagen sollten bereits vor dem Prüfungstermin geordnet und vollständig abrufbar sein, bestenfalls auch in elektronischer Form vorliegen.

Wie läuft die Zollprüfung ab?

  • schriftliche Prüfungsanordnung des Hauptzollamts
  • Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt
  • Prüfer/in muss sich ausweisen
  • Beginn der Prüfung wird aktenkundig (Grund: rechtliche Auswirkung, z.B. Verjährung)
  • Prüfer/in besichtigt das Betriebsgebäude
  • Prüfer/in erhält einen angemessenen Arbeitsplatz im Betrieb
  • Prüfer/in erhält Einsicht in alle sachbezogenen Geschäftsunterlagen in Papier- und elektronischer Form
  • Schlussbesprechung (§ 201 AO)
  • Dokumentation des Prüfergebnisses in einem Prüfungsbericht (§202 AO)

Wie lange dauert eine Zollprüfung?

Je nach Größe des Unternehmens und Umfang der Prüfung kann eine Zollprüfung wenige Stunden, aber auch mehrere Tage in Anspruch nehmen.

Welche möglichen Folgen / Risiken / Konsequenzen gibt es?

  • Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert er die Prüfung, drohen Zwangsgelder oder die Festsetzung von Verzögerungsgeld.
  • Das Hauptzollamt wertet den Prüfungsbericht aus, ist jedoch nicht daran gebunden und kann eigene Feststellung treffen. Der Prüfungsbericht selbst ist noch kein Verwaltungsakt – ein Widerspruch ist hier nicht möglich. Die Auswertung des Hauptzollamt hingegen stellt einen Verwaltungsakt dar, dem widersprochen werden kann.
    • Bei Feststellung von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten drohen Nachzahlungsforderungen von Sozialversicherungsentgelten und Lohnsteuer sowie ggf. die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Das Strafmaß bei Zollvergehen (Zoll-/Steuerstraftat) reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis – in besonders schweren Fällen – zu 10 Jahren.

Ihr Anwalt für Zollrecht

Haben Sie eine Prüfungsanordnung erhalten oder hat die Zollprüfung oder Betriebsprüfung bereits stattgefunden? Sind Sie unsicher, wie Sie sich verhalten sollen oder welche Unterlagen benötigt werden?

Gerne beraten wir Sie individuell und stehen Ihnen in jeder Phase einer Zollprüfung zu Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf!


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