jura ratio aktuelles
Arbeitnehmerähnliche Personen

8.08.2018

Arbeitnehmerähnliche Personen

Niemand soll doppelt Rentenbeiträge zahlen müssen. Angestellte, die vom Gesetz zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gezwungen werden, können sich daher grundsätzlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Das Bundessozialgericht hatte allerdings 2014 die Syndikusrechtsanwälte davon ausgeschlossen und die bisherige Befreiungspraxis der Rentenversicherung beendet. Die hatte bis dahin jedenfalls dann eine Befreiung ausgesprochen, wenn der Syndikusanwalt vier Kriterien erfüllte (u.a. eine Tätigkeit mit Rechtsgestaltung, Rechtsberatung etc.). Das BSG hatte das beendet, denn: Das Standesrecht (BRAO) verbot dem Syndikusanwalt, für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig zu werden. Also müsse er aus seinem Anstellungsverhältnis in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen und, wollte er daneben auch zugelassener Anwalt sein, zusätzlich noch ins Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Auch dann, wenn er nur sein Gehalt als Einnahme erzielte.

Endlich hat der Gesetzgeber jetzt ganz frisch zum 1.1.2016 abgeholfen und das Berufsbild des Syndikus neu geregelt. Damit ist grundsätzlich wieder die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich geworden. Die Deutsche Rentenversicherung hat ein ziemlich kompliziertes Procedere dazu für Neuzulassungen eingerichtet. Und auch „Bestandsfälle“ – also bereits zugelassene Syndici- dürfen wieder hoffen, sogar solche mit bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden.

Doch Achtung, für Bestandsfälle hat die Deutsche Rentenversicherung eine Übergangsfrist eingerichtet, die am 1. April 2016 endet. Daher unbedingt sofort tätig werden und geeigneten anwaltlichen Rat einholen.

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