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Corona Wie wirksam ist eine Betriebs­schließungs­versicherung

24.07.2020

Covid-19: Wie wirksam ist eine Betriebs­schließungs­versicherung?

Das Landgericht Mannheim hat zum Thema Betriebsschließungsversicherung und Corona/Covid-19 eine erste richtungsweisende Entscheidung getroffen (LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20):

 

Viele Unternehmer, insbesondere in der Gastronomie und der Hotellerie waren und sind von den Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich stark getroffen. Solche Unternehmer, die gerade für diese Fälle eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, wähnten sich in Sicherheit. Sie mussten jedoch feststellen, dass die Versicherungsgesellschaften ihre Eintrittspflicht regelmäßig bestreiten und allenfalls eine magere Kulanzlösung anbieten. Die Versicherer bringen dafür zwei Argumente vor: Zum einen behaupten Sie, dass die allgemeinen Verfügungen zum Infektionsschutz nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, weil sie nicht direkt gegen das konkrete Unternehmen adressiert sind. Zum anderen bringen sie vor, dass das Coronavirus bzw. die Erkrankung an Covid-19 nicht zu den Erregern und Erkrankungen gehören, die vom Versicherungsvertrag umfasst sind.

In einem solchen Fall hat das Landgericht Mannheim einen klagenden Unternehmer nun vorläufig zu seinem Recht verholfen und wie folgt entschieden:

  1. Die Formulierung in Versicherungsbedingungen „die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ umfasst auch das Corona-Virus.
  2. Sinn und Zweck einer Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, können dafür sprechen, auch faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.
  3. Es genügt eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, wobei es sich nicht um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben muss.

Für betroffene Unternehmen folgt daraus, die Kulanzangebote der Versicherungsgesellschaften nicht ungeprüft anzunehmen und die Ansprüche aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Diese Prüfung übernehmen wir für Sie gerne und kompetent.

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