Mit Urteil vom 11.10.2021, L 11 R 399/20, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass ein selbstständiger Handelsvertreter der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Welche Selbstständigen unterliegen der Rentenversicherungspflicht? Das ist in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI klar definiert. Hierzu zählen:
- Handwerker und Hausgewerbetreibende;
- Lehrer, Hebammen, Erzieher und Mitarbeiter in der Pflege;
- Künstler und Publizisten;
- Selbstständige mit einem Auftraggeber;
- Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
- bestimmte weitere Selbstständige.
Das Urteil im Detail
Doch so einfach lag der o.g. Fall nicht. Der dortige Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter für und gemeinsam mit einem anderen Handelsvertreter, dem Hauptvertreter, tätig. Gemeinsam vermittelten sie Verträge an verschiedene Unternehmen, jedoch bezog der Kläger seine Provision ausschließlich über den Hauptvertreter.
Die selbstständige Tätigkeit der Handelsvertreter wurde weder vom Sozialgericht noch vom Landesozialgericht (LSG) bestritten, jedoch wurde die Rentenversicherungspflicht von beiden Instanzen bestätigt. Die Gründe waren vielschichtig. Das Sozialgericht urteilte:
- Für den streitgegenständlichen Zeitraum könne nicht klar definiert werden, wer Auftraggeber des Klägers war; dies sei auch nicht zwingend. In Betracht kämen der Hauptvertreter auf der einen, zwei Firmen auf der anderen Seite. Gehe man vom Hauptvertreter als Auftraggeber aus, ist ohnehin von einer Tätigkeit auf Dauer* und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
- Würden die beiden Firmen als Auftraggeber angesehen, wäre der Tätigkeitsumfang des Klägers nicht klar abgrenzbar und somit nicht feststellbar, ob der Kläger 5/6 seiner gesamten Einkünfte allein aus dieser Tätigkeit erzielt habe (der Kläger habe es mehrfach versäumt, aufklärende Unterlagen beizubringen).
*Von einer Tätigkeit auf Dauer ist auszugehen, wenn diese für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgeübt wird bzw. wurde.
Das LSG sah die Geschäftsverbindung ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Hauptvertreter als einzigem Auftraggeber als gegeben, ebenso dass der Kläger 5/6 seiner Einkünfte aus dieser Geschäftsbeziehung bezog. Hieraus ergebe sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit und eine soziale Schutzbedürftigkeit.
In seiner Urteilsbegründung fügte das LSG hinzu:
- Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe der Kläger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
- Der Kläger übe seine Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang aus.
Die für eine Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigkeit sprechenden Indizien ließen im oben genannten Fall keinen anderen Schluss zu.