jura ratio aktuelles
Sozialversicherungspflicht bei Gesellschaftern trotz Anteilsmehrheit

24.10.2022

Sozialversicherungspflicht bei Gesellschaftern trotz Anteilsmehrheit

BSG-Urteil vom 12.05.2020 – B 12 KR 30/19 R

Streitig war in diesem Fall die Sozialversicherungspflicht einer Gesellschafterin (nachfolgend Klägerin), die 70 % des Stammkapitals der Gesellschaft hielt und als Geschäftsführerin abberufen wurde. Die weiteren 30 % hielt ihr Sohn, das Geschäftsführeramt füllte ihr Ehemann aus. Über die Anteile der Klägerin schlossen die Eheleute einen nicht notariell beurkundeten Treuhandvertrag nebst Stimmrechtsvollmacht und Verfügungsvollmacht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung entschied die beklagte Rentenversicherung auf „selbstständige Tätigkeit“ und hob die Versicherungspflicht auf.

Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage der 70 %-Gesellschafterin. Die beklagte Rentenversicherung, das Sozialgericht in erster Instanz und auch das Landessozialgericht in zweiter Instanz vertraten die Auffassung, dass die Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft habe und der Treuhandvertrag zudem lediglich schuldrechtliche Wirkung entfalte, somit nicht relevant sei.

Zur endgültigen Entscheidungsfindung wurde das BSG in dritter und letzter Instanz angerufen.

 

Das Urteil zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafterin

Das BSG entschied auf Sozialversicherungsfreiheit der Klägerin für den Zeitraum, in dem sie zur Geschäftsführerinberufen war und bestätigte, dass dem auch nicht der Treuhandvertrag entgegengestanden habe, da dieser lediglich schuldrechtliche Wirkung entfaltet habe.

Für den überwiegenden streitgegenständlichen Zeitraum, in dem die Klägerin „lediglich“ Mehrheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführerposition war, entschied das Gericht auf abhängige Beschäftigung und somit Sozialversicherungspflicht.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Klägerin nicht mehr als Geschäftsführerin, sondern nunmehr als Sachbearbeiterin tätig gewesen sei und legte den geschlossenen Arbeitsvertrag mit all seinen typischen Arbeitnehmerregelungen zu Grunde.

 

Die Begründung für das Urteil

Als wesentlichen Punkt gab das BSG an, dass die Klägerin aufgrund ihrer Gesellschafterstellung nicht in der Lage gewesen sei, Weisungen zu verhindern. Erklärend führte das Gericht aus, dass das Weisungsrecht gegenüber Angestellten – sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag fixiert sei – nicht der Gesellschafterversammlung, sondern der Geschäftsführungobliege. Im vorliegenden Fall bedurften Gesellschafterbeschlüsse die Geschäftsführung betreffend einer Dreiviertelmehrheit.

Diese Mehrheit konnte die Klägerin mit ihrer 70 %-Beteiligung allein nicht erreichen, womit ihr keine Weisungen gegenüber der Geschäftsführung möglich waren. Das Gegenteil war nun der Fall: die Klägerin unterlag den Weisungen ihres Ehemannes als alleinigem Geschäftsführer und verfügte nicht über die Rechtsmacht, diese Weisungsgebundenheit aufzuheben.

 

Fazit zum Urteil

Diese Entscheidung verdeutlich, dass trotz einer deutlichen Anteilsmehrheit nicht automatisch eine Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter gegeben sein kann. Sie zeigt einmal mehr, dass sämtliche schriftlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie deren Konsequenzen der genauen vorherigen Überprüfung bedürfen.

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