jura ratio aktuelles
Sozialversicherungspflicht für Rechtsanwälte

23.01.2023

Sozialversicherungspflicht für Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 4/20 R, die Revision von fünf Rechtsanwälten einer Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgewiesen und somit die von den Vorinstanzen festgestellte Sozialversicherungspflicht bestätigt.

 

Streitig war, ob die Kläger, die als zunächst fünf, später vier gleichbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig waren, aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgte mit einfacher Mehrheit, jeder Geschäftsanteil gewährte eine Stimme. Einstimmig mussten Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft, die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und eine Kapitalerhöhung/-herabsetzung getroffen werden. Die Gesellschafter hatten gleichlautende Geschäftsführerverträge mit festem Gehalt, einem 13. Monatsgehalt, Tantiemen in Höhe von 10 %, sechsmonatige Vergütungsfortzahlung bei Krankheit sowie Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.

 

Die beklagte Rentenversicherung stellte ursprünglich die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung aller fünf Rechtsanwälte/Gesellschafter fest. Hiergegen richteten sich erfolglos Klage und Berufung der Anwälte. Sie führten zur Begründung an, dass der Umstand, dass Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien, ungenügend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus gewähre die Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien.

 

Die Vorinstanzen hielten dem entgegen, dass keiner der Gesellschafter über Anteilsmehrheit oder einem vertraglich festgeschriebenen Sonderrecht, dass eine Sperrminorität nach sich zöge, verfüge. Die Ausübung eines freien Berufs spreche nicht automatisch für die Sozialversicherungsfreiheit. Hinzukomme, dass Geschäftsführervertrag für eine abhängige Beschäftigung streite.

 

Das Bundessozialgericht bekräftigte in letzter Instanz die Auffassung der Beklagten. Die allgemein geltenden Maßstäbe für Gesellschafter-Geschäftsführer seien auch vorliegend anzuwenden.

 

  • Aufgrund der jeweiligen Minderbeteiligung ohne Sonderrecht fehle der maßgebliche Einfluss auf Unternehmensgeschicke.
  • Als Geschäftsführer einer GmbH können die Rechtsanwälte dennoch wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert und weisungsgebunden tätig sein. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stünde dem nicht entgegen. Sie zeige lediglich die fachliche Unabhängigkeit von Rechtsanwälten auf.
  • Die berufliche Unabhängigkeit befähige keinen der Kläger wie ein Unternehmensinhaber zu entscheiden.

 

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit ausschließlich Expertenrat sowie die Einholung eines rechtskräftigen Bescheids Rechtssicherheit verschaffen kann.

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