jura ratio aktuelles
Enge Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit

19.09.2022

Enge Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit

In der Entscheidung vom 01.02.2022 des Bundessozialgerichts mit dem Urteil B12 KR 37/19 R galt es zu klären, ob der Kläger, ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dieser hält 49 % der Firmenanteile und ist alleiniger Geschäftsführer. Die Anteilsmehrheit von 51 % hält eine andere GmbH, an der der Kläger weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist.

Inhalte des Gesellschaftsvertrags sind entscheidend

Ausschlaggebend sind nun die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags, hier insbesondere die Regelungen zur Beschlussfassung. Im vorliegenden Fall ist die einfache Mehrheit festgeschrieben.

Lediglich in bestimmten Angelegenheiten, zu der auch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für die Dauer seiner Beteiligung gehört, bedarf es einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Dem Kläger kommt damit das Sonderrecht zu, über seine Position zu mitzuentscheiden.

Dieses Sonderrecht wertete der Kläger als rechtliche Möglichkeit, weisungsfrei tätig zu sein. Er führte an, dass bei Nichtbefolgen von Weisungen keinerlei Sanktionen drohten. Dies käme einer Sperrminorität gleich. Dies bedeute, dass die Minderbeteiligung dahinter zurücktrete.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat dagegen die Rechtsauffassung, dass dieses partielle Vetorecht zwar eine Besonderheit darstelle, aber nicht ausreichend sei, die Unternehmensbelange maßgeblich zu beeinflussen und Weisungen abzuwenden. Darüber hinaus bringe bereits der geschlossene Geschäftsführervertrag eine Weisungsgebundenheit zum Ausdruck.

 

Keine genügende Sperrminorität

Das Bundessozialgericht urteilte im Sinne der beklagten Rentenversicherung und stellte die Sozialversicherungspflicht des Klägers fest. Der Kläger verfüge nicht über maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.

Es fehle an der Anteilsmehrheit. Auch ein umfängliches Vetorecht oder ein anderes Sonderrecht, mit welchem der Kläger einen maßgeblichen Einfluss auf sämtliche Gesellschafterbeschlüsse ausüben könnte, sei nicht fixiert. Eine ausreichende Sperrminorität sei mit der Sonderregelung zu seiner Geschäftsführerposition nicht gegeben. Eine etwaige Sanktionslosigkeit sei irrelevant.

 

Fazit: Gesellschafter und Geschäftsführer müssen Sozialversicherungsstatus prüfen lassen

Diese Entscheidung macht gleich zweierlei deutlich. Sämtliche schriftliche Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag stehen sowie deren Konsequenzen bedürfen der genauen vorherigen Überprüfung. Zum anderen zeigt das Urteil die immer enger werdenden Grenzen für die Zulassung der Sozialversicherungsfreiheit für geschäftsführende Gesellschafter.

Daher sollte jeder (Minderheits-) Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Sozialversicherungsstatus prüfen lassen, sofern dieser noch keinen Bescheid hat, der seine Selbstständigkeit bestätigt. Ebenso gilt dies für diejenigen, bei denen es seit der Bescheiderteilung Änderungen gegeben hat.

Ergibt sich dabei nicht der gewünschte Status, ist Rat zu notwendigen Änderungen einzuholen und im Anschluss an dessen Umsetzung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens ein für alle Beteiligten verbindlicher Verwaltungsakt zu beschaffen.  Nur das verschafft Rechtssicherheit für den Fall von Rechtsänderungen.

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