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Behandlungsraum einer Zahnarztpraxis

12.02.2024

Sozialversicherungspflicht eines Zahnarztes im Notdienst

Ist ein nicht (mehr) zugelassener Zahnarzt im Rahmen eines von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugeteilten Notdienstes abhängig beschäftig oder selbstständig tätig?

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Hintergrund des Falls

Der klagende Zahnarzt verkaufte im Jahr 2017 seine Praxis. Seitdem verfügte er über keine Zulassung mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Von Januar 2018 bis April 2019 war er an bestimmten Tagen – überwiegend an Wochenenden – für die Kassenzahnärztlichen Vereinigung BaWü im Rahmen des Notdienstes tätig. Für diesen Notdienst wurden sowohl zugelassene als auch nicht zugelassene Zahnärzte eingeteilt. 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Zahnarzt im o.g. Zeitraum selbstständig tätig und eine Versicherungspflicht nicht gegeben war. 

Kriterien des Sozialgerichts für eine Selbständigkeit

Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen, das Landessozialgericht wies die – nun nur noch auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beschränkte – Berufung zurück. Von einer Selbstständigkeit sei bereits deshalb auszugehen, weil der Kläger per mitwirkungsbedürftigem Verwaltungsakt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung BaWü zum Notdienst eingeteilt wurde. Das Rechtsverhältnis sei vollumfänglich von öffentlich-rechtlichen Normen geprägt, zudem habe die Kassenzahnärztliche Vereinigung BaWü keinen „Betrieb“ im arbeitsrechtlichen Sinne organisiert.

Kriterien für eine abhängige Beschäftigung

In seiner Revision fasste der Kläger nochmals alle aus seiner Sicht für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien zusammen:

  • Die Räumlichkeiten sowie alle benötigen Geräte und Materialien wurden durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt.
  • Auch das unterstützende Personal (ein bis zwei zahnmedizinische Fachangestellte) wurde gestellt. 
  • Er wurde nach Mitteilung möglicher Zeiträume nach dem Dafürhalten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu entsprechenden Schichten eingeteilt. 
  • Er hatte konkrete Vorgaben bei der Ausführung seiner Tätigkeit einzuhalten. 
  • Er musste arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Kernbereich seiner Aufgaben zusammenwirken. 
  • §7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wurde verletzt.
  • Aktuelle Rechtsprechung zu Honorarärzten wurde nicht ausreichend gewürdigt.
  • Der vom LSG angeführte Verwaltungsakt begründet keine Selbstständigkeit; ihm fehlte bereits die Abrechnungsbefugnis. Tatsächlich erhielt er lediglich eine feste Stundenvergütung.

Ergebnis des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht gab der Revision statt, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung wurde festgestellt. Im Wesentlichen folgte das Gericht der Argumentation des Klägers und führte in der Hauptsache aus, dass die Tätigkeit des Klägers in prägender Weise durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung fremdbestimmt gewesen sei.

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