jura ratio aktuelles
Vorsicht bei der Entgeltumwandlung

24.05.2021

Vorsicht bei der Entgeltumwandlung …

… zugunsten einer Sachleistung des Arbeitge-bers, BSG, Urteil v. 23.02.2021, B 12 R 21/18 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 23. Februar 2021 über eine Revision eines Trägers der Rentenversicherung zu der Frage zu entscheiden, ob die Anteile des Arbeitseinkommens, auf die der Arbeitnehmer zugunsten einer arbeitgeberseitigen Sachleistung verzichtet, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Sachzuwendungen des Arbeitgebers (wie beispielsweise ein Firmenfahrrad) können unter bestimmten Voraussetzungen einkommenssteuer- und beitragsfrei sei. Für Sachzuwendungen, die anstelle des bislang ohnehin geschuldeten Arbeitslohns vom Arbeitgeber geleistet werden, galt aus Sicht der Finanzverwaltung bislang schon, dass solche Zuwendungen der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Nach einer abweichenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine neue Regelung in § 8 Abs. 4 EStG geschaffen und diesen Grundsatz auch gesetzlich fixiert.

Regelung zur Sozialversicherungspflicht bei Gehaltsumwandlungen

Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nicht. Hier gilt weiterhin die auf der Grundlage des § 17 SGB IV erlassene Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Im konkreten Fall ging es um eine Entgeltumwandlung in Form von Tankgutscheine, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anstelle des in dieser Höhe bislang bezahlten Bruttolohns zuwendete. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat der Revision des Rentenversicherungsträgers stattgegeben. Vereinbart ein Arbeitgeber mit den Beschäftigten einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug Gutscheine oder andere Sachzuwendungen, handele es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt, welches der Beitragspflicht unterliege. Dieses umfasse grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile bzw. Sachbezüge. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt werde und die Gutscheine oder andere Sachleistungen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden.

Es ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung des BSG für alle lohnkostenwirksamen Maßnahmen des Arbeitgebers gilt, die nach einem Lohnverzicht, also anstelle des bislang geschuldeten Entgeltes geleistet werden. Darunter fällt wohl auch die Gehaltsumwandlung zum Zwecke eines Fahrradleasings an Mitarbeiter, wie sie gerne und häufig erfolgt und z.B. durch die kommunalen Arbeitgeber gerade erst tarifvertraglich erlaubt wurde.

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