jura ratio aktuelles
Zwei Geschäftsführer sitzen draußen auf einer Bank und besprechen einen Dienstleistungsvertrag.

20.10.2023

Beschäftigungsverhältnis eines Geschäftsführers mit Dienstleistungsvertrag

Kann ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit einer GmbH bei dieser abhängig beschäftigt sein?

Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell das Bundessozialgericht – B 12 BA 4/22 R. Ein Termin für die Entscheidung steht noch aus. Zuvor urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 1 BA 54/18, am 18.03.2022, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegeben sei.

Eine UG (haftungsbeschränkt) und eine GmbH schlossen am 15.04.2015 einen Dienstleistungsvertrag, der bis zum 14.10.2015 befristet war. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der UG erbrachte alle Leistungen persönlich; Arbeitnehmer beschäftigte die UG nicht; er fungierte, nach eigenen Angaben, als Berater mit Blick von außen auf das Innere, verbunden mit Händlerbesuchen im Ausland. Bereits am 01.08.2015 schlossen die Parteien einen Verlängerungsvertrag bis zum 14.04.2016. Ohne ergänzende schriftliche Grundlage wurde dann das bislang Gelebte bis zum 30.04.2017 fortgeführt. Für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 03.03.2018 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer der UG in der GmbH als Arbeitnehmer angestellt. Ein Arbeitsvertrag war Grundlage.

Das Beschäftigungsverhältnis nach Deutsche Rentenversicherung Bund

Mit Bescheid vom 05.10.2016 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass die Tätigkeit für die GmbH eine abhängige Beschäftigung darstelle und somit der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Dies ab dem 15.04.2015 fest, also bereits ab Beginn des Dienstleistungsvertrags zwischen der UG und der GmbH. Ein Widerspruch blieb erfolglos.

Erfahren Sie mehr über die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherungen und kontaktieren Sie uns!

Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH – der Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert als Beigeladener – wurde damit begründet, dass der Beigeladene gerade mit Blick auf die Beratungsleistung und die dieser Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsdetails gerade keiner abhängigen Beschäftigung nachgegangen sein könne. Er habe eigenverantwortlich und selbstbestimmt gehandelt, sei nicht in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen und sei gerade in Hinblick auf seine Beratertätigkeit mit kritischem Blick für alle erkennbar als Externer aufgetreten. Dass Leistungen wie Analyse und Besprechungen auch im Betrieb vor Ort erbracht werden müssten, läge in der Natur der Beratertätigkeit und sei zweckmäßig. Ort, Inhalt und Art seiner Leistung habe der Beigeladene nach billigem Ermessen selbst bestimmt. Auch hätte er seine Arbeitsleistung weder selbst erbringen müssen noch wäre der Vertrag mit ihm persönlich geschlossen, sondern Vertragspartner sei die UG gewesen.

Das Sozialgericht Lüneburg wies die Klage mit Urteil vom 31.05.2018 ab. Es sah eine Eingliederung in den Betrieb als gegeben an. So hätten Dokumentationspflichten und Vorgaben zur gesamten Arbeitsleistung (Umfang, Dauer, Inhalt) vorgelegen. Dass der Vertrag zwischen zwei juristischen Personen (UG, GmbH) geschlossen worden sei, spreche nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

Die Vertragsgestaltung als Teil der Beurteilung

Die Klägerin legte Berufung ein und vertiefte ihren bisherigen Vortrag zur Vertragsgestaltung zwischen zwei juristischen Personen und der damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Bewertung. Sie verwies auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.06.2017, L 11 R 3853/16, wonach ein mit einer Unternehmensgesellschaft geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag keine abhängige Beschäftigung des Alleingesellschafters der UG begründen könne. Dies sei auf hiesigen Fall übertragbar. 

Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, teilte mit, dass die Arbeitsleistung des Beigeladenen weit über Beratungsleistungen hinausging und in der Gesamtschau die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwögen, u.a., dass der Beigeladene seine Arbeitsleistung und seine Kenntnisse der GmbH zur Verfügung hätte stellen müssen und seine Arbeit durch den Geschäftsführer der GmbH kontrolliert worden wäre. Dass er keine umfassenden Weisungen erhalten habe, spiele dabei lediglich eine untergeordnete Rolle.

Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Berufung der Klägerin zurück.

Das Gericht führte dazu aus, dass es verfassungsrechtlich und auch im anknüpfenden Sozialrecht grundsätzlich eine Pflicht zur Anerkennung der eigenständigen Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen gäbe, die vom bürgerlichen Recht gewährleistet und gestaltet würde. Jedoch verbiete allein der Gründungsakt einer juristischen Person nicht per se die Prüfung, ob doch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben sein könne. Der Umstand, dass zwei juristische Personen Vertragspartner seien, könne lediglich ein Indiz gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sein, diese aber nicht ausschließen.

Die Beurteilung der Beschäftigung durch den Senat

Der Senat kam nach Abwägung aller Umstände zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen gegenüber der GmbH gegeben war. Entscheidungsrelevant waren aus Sicht des Gerichts die Pflicht der UG zur Leistungserbringung, die Irrelevanz der Haftungsnorm, die Einbindung in den Betriebsablauf, die funktionsgerecht dienende Teilhabe des Beigeladenen am Arbeitsprozess, die notwendige Planungsabstimmung der UG mit der GmbH, Abstimmungs-/Entscheidungsgewalt der GmbH über von der UG vorgeschlagenen Strategien, regelmäßige Kontrolle der Arbeitsergebnisse durch die GmbH, Festlegung von Verkaufskonditionen nur nach Rücksprache mit der GmbH-Geschäftsführung, weniger Berater- als vielmehr Tätigkeiten eines leitenden Vertriebsmitarbeiters, die fehlende Außendarstellung als Externer, identische Tätigkeiten ab dem 01.05.2017 als angestellter Mitarbeiter, das fehlende Unternehmerrisiko.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts bleibt abzuwarten.

Haben Sie Fragen zum Thema Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern und Gesellschaftern? Wir sind Ihr kompetenter Partner für Sozialversicherungsrecht. Kontaktieren Sie uns einfach hier.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hier finden Sie uns:

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden